
Zunehmend wird das Erscheinungsbild unserer Städte durch Namenskürzel und Wandbilder, besser als Graffiti bekannt, geprägt. Das Aufsprühen von Graffitis ohne Einwilligung der Eigentümer stellt eine Sachbeschädigung dar. Die Verursacher können straf- und zivilrechtlich belangt werden.
Wer zur Graffiti-Szene gehören möchte, kann Anerkennung und Respekt innerhalb der Gruppe nur durch häufige Darstellungen und Signaturen in der Öffentlichkeit erlangen. Diese werden allein oder in Gruppen mit Farbspraydosen oder Textmarken, bevorzugt an öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden, damit sie für viele Menschen sichtbar sind, angebracht.
Besondere Anziehungskraft üben vor allem die Zugsgarnituren von U- und S-Bahnen aus, weil hier Stromschienen und elektrische Anlagen überwunden werden müssen, obwohl für den Sprayer Lebensgefahr besteht. Ein besonderer „Kick“ in der Graffiti-Szene
Strafbarkeit von Graffiti
Eine Sachbeschädigung gemäß § 125 und 126 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wer eine fremde Sache vorsätzlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht.
Wer ohne Zustimmung des Eigentümers an dessen Objekten wie Denkmäler, Hauswände, Parkbänke etc., mit Farbe besprüht, also verunstaltet, ist strafbar. Die Strafbarkeit beginnt mit dem vollendeten 14. Lebensjahr.
Sprayern, die ausgeforscht werden, droht eine Geld- oder Freiheitstrafe bis zu sechs Monaten. Wer aber eine Sachbeschädigung an Wänden öffentlicher Einrichtungen, Denkmälern, Kirchen oder wenn ein Schaden von mehr als 50.000 Euro entstanden ist, begeht, dem droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen den Sprayern und jenen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, auch zivilrechtliche Schadenersatzforderungen.
Kinder und Jugendliche der Graffiti-Szene zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:
• Hohes Interesse an Graffiti-Literatur und besucht entsprechende Internetseiten
• Sammelt Graffiti-Bilder und deren Entwürfe
• Schulhefte, Unterlagen und das eigene Zimmer werden mit entsprechenden Signaturen
oder Buchstaben verziert
• Besitzt zahlreiche Sprühdosen und Edding-Stifte
• Spuren von Farbe an Kleidung und Haare
• Sprayer haben oft Handschuhe und Rucksäcke mit Farbanhaftungen
Wenn diese Merkmale auf Ihr Kind zutreffen, dann sprechen Sie mit ihm, um straf- und zivilrechtliche Folgen zu verhindern.
Quelle: www.polizei.gv.at

